1.2. Die Vorinstanz erwog (E. 6.1), die vorliegende Streitigkeit über den Vollzug und die Gültigkeit der Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung sei ideeller Natur (m.H. zum Vereinsrecht; BGE 108 II 15 E. 1a). Entsprechend nannte sie die Berufung als das zulässige Rechtsmittel gegen ihren Entscheid. Die Anwendbarkeit des Vereinsrechts für die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung führt jedoch nicht dazu, dass die Rechtsnatur dieser Beschlüsse jener von Vereinsbeschlüssen angeglichen würde.