1. 1.1. Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener Endentscheid. Dieser ist mit Berufung anfechtbar, wenn es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, oder wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Subsidiär ist die Beschwerde möglich (Art. 318 lit. a ZPO).