6. Es sei den Gesuchsgegnern als Vollstreckungsmassnahme die Ersatzvornahme durch die Gesuchstellerin, eventualiter ein Strafverfahren im Sinne von Art. 292 StGB anzudrohen; 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 17. Oktober 2022 (Postaufgabe) beantragte die Beklagte 1 die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWSt. zulasten der Klägerin. Das Obergericht zieht in Erwägung: