2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet. Sie hat Anspruch auf die Restanz gegenüber der Gerichtskasse. 3. 3.1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'079.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3.2. Darüber hinaus gehend werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Die Klägerin erhob am 19. September 2022 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Berufung gegen den ihr am 7. September 2022 zugestellten Entscheid und beantragte: