6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner." 2.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 beantragte die Beklagte 1 die Abweisung, eventuliater das Nichteintreten auf das Gesuch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWSt. zulasten der Klägerin. Der Beklagte 2 liess sich nicht vernehmen. -3- 2.3. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein. 2.4. Am 5. September 2022 erkannte das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts: "1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.