3. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. 4. Ausgangsgemäss ist dem Beklagten die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Den Klägern ist im obergerichtlichen Verfahren mangels Erstattung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand erwachsen, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.