Wenn der Beklagte beanstandet, die mit Verfügung vom 11. August 2022 angesetzte Frist von drei Tagen zur Nachreichung von Unterlagen sei zu kurz gewesen, so kann offen bleiben, ob diese ausreichend war, da sich der Beklagte diverse Male unter Auflage weiterer Beweisstücke vernehmen liess, sich den gesamten Akten jedoch kein Aktorum entnehmen lässt, welches für die Nichtigkeit der Rechtsöffnungstitel sprechen würde. Überdies rechtfertigt sich der Hinweis, dass vorliegend das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 251 lit. a ZPO). Dieses zeichnet sich durch seine Raschheit aus, insbesondere durch verkürzten Fristen (STEPHAN - 10 -