2.3.2.2. Soweit der Beklagte geltend macht, die Steuerbehörde sei bei der Steuerveranlagung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und treibe illegal Steuern ein, übersieht er, dass die Kognition des Rechtsöffnungsrichters eingeschränkt ist und dieser den Entscheid, für welchen die Rechtsöffnung erteilt werden soll, materiell nicht überprüfen darf (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Der Beklagte hätte die Einwände gegen die Steuerveranlagungen mit Einsprache gegen die entsprechenden Verfügungen vorbringen sollen.