Den jeweiligen Vollstreckbarkeitsbescheinigungen lässt sich entnehmen, dass der Beklagte gegen die definitiven Steuerveranlagungen kein Rechtsmittel ergriffen hat und diese demnach rechtskräftig wurden. Die vorliegenden definitiven Steuerveranlagungen berechtigen grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung (vgl. E. 2.3.1 hiervor).