rechtskräftig veranlagt wurde und die Eröffnung der definitiven Steuerveranlagung 2019 am 24. November 2020 erfolgte. Für das Rechtsöffnungsgesuch betreffend die Forderung von Fr. 732.90 (zuzüglich Zins) legten die Kläger u.a. die definitive Steuerveranlagung 2017 vom 20. April 2020 und den Steuerregisterauszug/die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 8. Juli 2022 auf, woraus ersichtlich ist, dass die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2017 rechtskräftig veranlagt und am 20. April 2020 eröffnet worden sind. Überdies reichten die Kläger für die Forderung von Fr. 228.10 (zuzüglich Zins)