2.3.2. 2.3.2.1. Die Kläger reichten betreffend die Forderung von Fr. 2'764.80 (zuzüglich Zins) u.a. die definitive Steuerveranlagung 2019 vom 24. November 2020 und den Steuerregisterauszug/die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 8. Juli 2022 ein. Daraus geht hervor, dass der Beklagte hinsichtlich einer Kapitalzahlung für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2019 -9-