80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten rechtskräftigen Entscheid ergibt. Es hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Entscheids zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3).