Dass die Vorinstanz auf die verfahrensfremden Ausführungen nicht eingeht, ist nicht zu beanstanden, muss sich diese nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, insbesondere nicht sachfremde Darlegungen. Die Ausführungen der Vorinstanz erlaubten es dem Beklagten sodann, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar.