Es stellt insbesondere keine Gehörsverletzung dar und erfolgte einzig zu seinen Gunsten, lassen sich seinen Eingaben vor Vorinstanz doch grösstenteils Rügen entnehmen, die nichts mit dem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung zu tun haben. Dass die Vorinstanz auf die verfahrensfremden Ausführungen nicht eingeht, ist nicht zu beanstanden, muss sich diese nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, insbesondere nicht sachfremde Darlegungen.