Nachdem die definitive Rechtsöffnung erteilt wird, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (vgl. E. 2.3.1 nachstehend), hat die Vorinstanz anscheinend versucht, aus der Laieneingabe des Beklagten eine im Rechtsöffnungsverfahren gültige Einwendung zu entnehmen, was nicht zu beanstanden ist. Es stellt insbesondere keine Gehörsverletzung dar und erfolgte einzig zu seinen Gunsten, lassen sich seinen Eingaben vor Vorinstanz doch grösstenteils Rügen entnehmen, die nichts mit dem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung zu tun haben.