Der Stellungnahme des Beklagten vom 8. August 2022 lässt sich entnehmen, dass er an die Stadt Z. Steuern bezahlt hat, forderte er doch die komplette Rückerstattung der bezahlten Steuern ab 2015 (act. 13). Nachdem die definitive Rechtsöffnung erteilt wird, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (vgl. E. 2.3.1 nachstehend), hat die Vorinstanz anscheinend versucht, aus der Laieneingabe des Beklagten eine im Rechtsöffnungsverfahren gültige Einwendung zu entnehmen, was nicht zu beanstanden ist.