und Beilagen zur Eingabe des Beklagten vom 11. August 2022); diese Unterlagen wurden von der Vorinstanz berücksichtigt. So bezieht sie sich explizit auf den beigelegten Kontoauszug 2016 (vgl. E. 3.4.1 des vorinstanzlichen Entscheids). Der Stellungnahme des Beklagten vom 8. August 2022 lässt sich entnehmen, dass er an die Stadt Z. Steuern bezahlt hat, forderte er doch die komplette Rückerstattung der bezahlten Steuern ab 2015 (act.