In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.). 2.2.3. Zunächst handelt es sich – wie der Beklagte selbst feststellt – beim Zahlungsbefehl um ein amtliches Dokument, an dem er keine Unterlagen zu befestigen hat. Diese Beilagen hätte er im vorinstanzlichen Verfahren einreichen sollen, was er dann auch am 11. August 2022 getan hat (act. 18 -8-