2. 2.1. Selbst wenn auf die Beschwerde indessen einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden, da die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. 2.2. 2.2.1. Vorab ist auf die Rüge des Beklagten einzugehen, wonach die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt habe, ohne seiner Eingabe gross Beachtung geschenkt zu haben bzw. diese nicht richtig gelesen zu haben. Sinngemäss beanstandet er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.