In seiner Begründung setzt sich der Beklagte allerdings nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht falsch ist. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügt (vgl. E. 1.1.1 und E. 1.1.2 hiervor). Obschon sich der Beschwerde ein sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids entnehmen lässt, genügt sie dem gesetzlichen Begründungserfordernis nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.