1.3.4. Aus der Begründung der Beschwerde geht zwar nicht klar hervor, weshalb und inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert oder aufgehoben werden soll. Ihr lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beklagte mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und die Rechtmässigkeit des Steuerbezugs durch die Stadt Z. beanstandet, was als sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids zu verstehen ist. -7-