Er habe einen Anspruch in Höhe von Fr. 120'000.00 gegenüber der Stadt Z., welcher vor Vorinstanz von dieser unbestritten geblieben sei. Die mit Verfügung vom 11. August 2022 angesetzte Frist von drei Tagen zur Nachreichung von Unterlagen sei zu kurz gewesen und habe es ihm verunmöglicht, Dokumente zum Beweis der Nichtigkeit der Steuerverfügungen einzureichen. Die Vorinstanz habe seine Eingaben nicht gelesen oder nicht verstanden. Er habe die Steuern anfangs und nicht insgesamt bezahlt. Bei der Fristerstreckung sei es ihm nicht um die Bezahlung der Steuern gegangen, sondern um die Nachreichung von Dokumenten zum Nachweis des illegalen Steuerbezugs.