1.3.3. Der Beklagte macht beschwerdeweise geltend, er sei 2014/2015 von der Stadt Z. abgemeldet worden. Diese verweigere ihm die Wohnsitznahme und treibe gleichzeitig illegal Steuern ein. Überdies habe sie Unterlagen entfernt, welche er am Zahlungsbefehl befestigt habe. Die Vorinstanz dulde diesen Umstand und nehme dazu keinerlei Stellung. Die Kläger seien im Rechtsöffnungsverfahren nicht bevollmächtigt. Er habe einen Anspruch in Höhe von Fr. 120'000.00 gegenüber der Stadt Z., welcher vor Vorinstanz von dieser unbestritten geblieben sei.