eingereichten Steuerregisterauszüge und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen sowie die Abschriften der definitiven Steuerrechnungen und Kontoauszüge zu gewähren. Die damals verfügende Behörde sei weder absolut und offensichtlich unzuständig gewesen noch lägen Anhaltspunkte für schwerwiegende Verfahrensmängel oder Formfehler vor. Weiter seien keine Anzeichen für besonders schwere inhaltliche Mängel ersichtlich, weshalb der Beklagte mit seiner Einrede der Nichtigkeit nicht durchdringe. Auf die weiteren Einwendungen des Beklagten u.a. betreffend Vollmachten der Kläger, Einstellung des illegalen Steuerbezugs, Wohnsitz resp.