Soweit der Beklagte eine zweimonatige Fristerstreckung zur Nachreichung von notwendigen Unterlagen beantragte, kann diesem Begehren nicht entsprochen werden. Ein Nachreichen von neuen Beweismitteln hält vor der Novenschranke nicht stand (vgl. E. 1.1.1 hiervor). 1.3. 1.3.1. Die vorliegende Beschwerde enthält keine formellen Anträge. Zu prüfen ist, ob ihr unter Berücksichtigung der Begründung und des angefochtenen Entscheids mit ausreichender Klarheit entnommen werden kann, welche Änderung dessen angestrebt wird.