1.2. Vorab rechtfertigt sich der Hinweis, dass alle Eingaben des Beklagten, welche er im Nachgang zur Beschwerde einreichte – mit Ausnahme des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und damit zusammenhängender Unterlagen –, vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. In casu liessen sich die Kläger ohnehin nicht einmal zur Beschwerde vernehmen, weshalb kein Anlass bestand, die diversen Rechtsschriften einzureichen (vgl. E. 1.1.3 hiervor). Soweit der Beklagte eine zweimonatige Fristerstreckung zur Nachreichung von notwendigen Unterlagen beantragte, kann diesem Begehren nicht entsprochen werden.