3.4. Am 17. Oktober 2022 wies der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beklagten 10 Tage Frist seit Zustellung dieser Verfügung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 375.00. Der Kostenvorschuss wurde am 11. November 2022 bezahlt. -4- 3.5. Der Beklagte liess sich am 13. November 2022 unaufgefordert vernehmen. 3.6. Mit Verfügung vom 18. November 2022 wurde den Klägern eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Erstattung einer Beschwerdeantwort gesetzt. Diese liessen sich nicht vernehmen.