3.2. Mit Verfügung vom 20. September 2022 wies der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung ab und setzte dem Beklagten 5 Tage Frist seit Zustellung dieser Verfügung, um das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zur vervollständigen und alle zugehörigen Belege einzureichen. 3.3. Der Beklagte retournierte das Formular fristgerecht am 28. September 2022 und reichte am 3. Oktober 2022 weitere Unterlagen ein. Zudem nahm er gleichentags unaufgefordert Stellung.