4. Die Gerichtsgebühr wird mit dem Vorschuss der Gesuchsteller von Fr. 250.00 verrechnet und der Gesuchsgegner verpflichtet, den Gesuchstellern den Betrag von Fr. 250.00 direkt zu ersetzen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 8. September 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 15. September 2022 bei der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung, die Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Aufschub der Vollstreckung.