2.2. Am 8. August 2022 nahm der Beklagte diesbezüglich Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens; zudem ersuchte er u.a. um eine Fristerstreckung von zwei Monaten zur Nachreichung von Dokumenten. 2.3. Mit Verfügung vom 11. August 2022 wurde das Gesuch des Beklagten um Fristerstreckung abgewiesen und ihm eine letzte Frist von drei Tagen zur Einreichung von Unterlagen angesetzt. Mit Eingabe vom 11. August 2022 reichte der Beklagte weitere Dokumente ein. Am 22. August 2022 nahm der Beklagte erneut Stellung und machte eine Forderung von Fr. 120'000.00 gegenüber den Klägern geltend.