Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXX des Regionalen Betreibungsamtes B._____ vom 23. Mai 2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Kläger betrieben den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamtes B. vom 23. Mai 2022 für eine Forderung von Fr. 4'280.30 (definitive Steuern 2017: Fr. 877.50, definitive Steuern 2019: Fr. 308.30 und definitive Steuern Kapitalzahlung 2019: Fr. 3'094.50) zzgl. 5.1% Zins seit 18. Mai 2022. Der Beklagte erhob am 1. Juni 2022 Rechtsvorschlag gegen den ihm am 24. Mai 2022 zugestellten Zahlungsbefehl.