Beklagte ebenfalls nicht eingereicht. Ein weiteres Indiz für die Zahlungsunfähigkeit ist schliesslich das Vorliegen von fünf Verlustscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG). Aus der Zahlungsvereinbarung mit der AHV-Ausgleichskasse vom 23. Juni 2022 (BB 14) vermag die Beklagte schliesslich ebenfalls nichts zu Gunsten abzuleiten, da sich aus den Akten nicht ergibt, ob die Abschlagszahlungen von ihr selbst oder von ihrem früheren Gesellschafter und Geschäftsführer C., auf den die Verfügung, die Ratenrechnungen und die Einzahlungsscheine ausgestellt sind (BB 12 und 14), geleistet werden.