Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag genügt sodann bei weitem nicht, um die unbestrittenen Forderungen von rund Fr. 96'000.00 zu tilgen. Gemäss "Verkaufszusammenfassung" (BB 9) erzielte die Beklagte in der Zeit vom 9. August 2022 bis 12. September 2022 einen Bruttoerlös von insgesamt Fr. 111'036.02. Wie sich Aufwand und Ertrag seit dem 1. Januar 2022 bis zur Beschwerdeerhebung entwickelt haben, hat die Beklagte indessen nicht belegt; insbesondere hat sie keinen Zwischenabschluss eingereicht. Für das Jahr 2021 liegt auch kein definitiver Abschluss vor (BB 8).