Die Vorladung zur Konkursverhandlung wurde korrekt erlassen und der Beklagten am 19. August 2022 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 8 ff.). In den vorinstanzlichen Akten finden sich auch keine Hinweise, dass die Beklagte die Vorinstanz darüber informiert hätte, dass ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer im Verfahren betreffend Konkurseröffnung wegen eines Unfalls weder selber handeln noch rechtzeitig einen Vertreter für die Beklagte bezeichnen konnte. Das geltend gemachte unechte Novum vermag deshalb nicht zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu führen.