2. Die Beklagte macht geltend, ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sei gemäss Arztzeugnis vom 5. September 2022 infolge eines Unfalls vom 28. Juni 2022 bis und mit 5. September 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb er unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, insbesondere die notwendigen Handlungen gemäss Art. 172 SchKG vorzunehmen und an der Konkursverhandlung vom 5. September 2022 teilzunehmen, um eine Abweisung des Konkursbegehrens zu bewirken (Beschwerde S. 3, Rz. 4 ff.). Mit diesem Einwand ist die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.