3.2. Mit Eingabe vom 22. September 2022 teile die Beklagte dem Obergericht mit, dass sie innert der Beschwerdefrist den Betrag von Fr. 12'000.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt habe, und reichte weitere Unterlagen ein. 3.3. Der Instruktionsrichter des Obergerichts wies mit Verfügung vom 26. September 2022 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.4. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: