1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 25. Februar 2022 für eine Forderung von Fr. 83.60 nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2022 sowie für Verzugszins vom 27. November 2021 bis 24. Februar 2022 von Fr. 1.00 und für eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 28. Februar 2022 zustellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 9. Mai 2022 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte.