1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)