4. Mangels Rechtsöffnungstitel wurde demnach zu Recht keine provisorische Rechtsöffnung erteilt und ist die Beschwerde abzuweisen. -6- 5. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 375.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte beantragte keine Parteientschädigung und Gründe für die ausnahmsweise Zusprechung einer Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO wären ohnehin nicht ersichtlich. Das Obergericht erkennt: