Dies ist vorliegend ausgeschlossen, da eine allfällige Abrechnung offenkundig erst nach Vertragsabschluss hätte erstellt werden können, mithin nicht im beschriebenen Sinne darauf hätte verwiesen werden können. Es wäre mit dem Begriff der "durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung" unvereinbar, wenn es die Gläubigerin in der Hand hätte, mit von ihr einseitig ausgestellten Parteibehauptungen den Inhalt einer so "zusammengesetzten Urkunde" und damit den Rechtsöffnungstitel frei zu gestalten (BGE 132 III 480 E. 4.3).