Der Vertrag vom 31. August 2021 kann nicht durch blosse, nachträglich vom Kläger erstellte Stundenabrechnung ergänzt werden; ein Verweis auf weitere Dokumente wäre in der unterzeichneten Urkunde (vorliegend im Vertrag vom 31. August 2021) vorzunehmen gewesen, und ein solcher wäre auch nur dann möglich gewesen, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden (d.h. der Beklagten) bekannt gewesen wäre. Dies ist vorliegend ausgeschlossen, da eine allfällige Abrechnung offenkundig erst nach Vertragsabschluss hätte erstellt werden können, mithin nicht im beschriebenen Sinne darauf hätte verwiesen werden können.