Soweit die Vorinstanz weiter zu erwägen scheint, dass die Vereinbarung in Verbindung mit einer Auflistung des konkreten Aufwands in Stunden zwecks Nachvollziehung des eingeforderten Honorars zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde, so ist ihr – jedenfalls, soweit eine derartige Auflistung ohne ausdrücklichen Bezug auf die Zahlungspflicht gemäss Vertrag vom 31. August 2021 und ohne Unterschrift der Beklagten vorgelegt würde – nicht zu folgen. Der Vertrag vom 31. August 2021 kann nicht durch blosse, nachträglich vom Kläger erstellte Stundenabrechnung ergänzt werden;