zutreffend erkannte, reicht dies nicht, um die Vereinbarung als provisorischen Rechtsöffnungstitel für das Honorar zu qualifizieren. Das Honorar ist vielmehr vom konkreten Stundenaufwand abhängig und lässt sich allein anhand des Vertrages nicht bestimmen. Die Vereinbarung stellt hinsichtlich des Honorars mithin keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Für den "Verzugsschaden" in Höhe von Fr. 500.00 findet sich im Vertrag vom 31. August 2021 erst Recht keine Schuldanerkennung.