3.2. Der Kläger legte mit seinem Gesuch den Vertrag vom 31. August 2021 (GB 2) als Rechtsöffnungstitel ins Recht, in dem ihn die Beklagte mit dem Führen der Buchhaltung, Beratung und Ausführung von Steuer-, Finanz- und Versicherungsangelegenheiten beauftragte. Im Vertrag wurde vereinbart, dass der Kläger ein "Honorar pro Arbeitsstunde" erhält, und dass der Stundenansatz "zurzeit" Fr. 120.00 beträgt. Wie die Vorinstanz grundsätzlich -5-