2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, im Vertrag vom 31. August 2021 (GB 2) werde zwar ein Honorar von Fr. 120.00 pro Arbeitsstunde vereinbart. Die Schuldanerkennung könne sich auch aus mehreren zusammengesetzten Urkunden ergeben, die in ihrer Gesamtheit den bedingungslosen Willen der Schuldnerin zur Zahlung einer bestimmten oder leicht bestimmbaren Summe aufzeigen. Die Vereinbarung über die Höhe des geschuldeten Honorars für einen Auftrag vermöge diesen Anforderungen aber für sich allein nicht zu genügen. Erforderlich wäre zumindest die Auflistung des konkreten Stundenaufwands.