3. 3.1. Gegen diesen ihm am 3. September 2022 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 12. September 2022 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung der vor Vorinstanz gestellten Anträge. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 (Postaufgabe) beantragte die Beklagte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: