1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Oftringen-Aarburg vom 7. April 2022 betrieb der Kläger die Beklagte für den Betrag von Fr. 2'300.00 und von Fr. 300.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2022 und von Fr. 18.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. März 2022, zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " 1. Treuhand- und Buchhaltungsdienstleistungen bis Dez. 2021 2. Verzugsschaden 3. Kosten" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 11. April 2022 zugestellt. Am 13. April 2022 erhob die Beklagte Rechtsvorschlag.