Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.206 (SR.2022.165) Art. 5 Entscheid vom 9. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Kläger A._____, Inhaber der B._____, [...] Beklagte C._____ GmbH, [...] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Oftringen- Aarburg (Zahlungsbefehl vom 7. April 2022) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Oftringen-Aarburg vom 7. April 2022 betrieb der Kläger die Beklagte für den Betrag von Fr. 2'300.00 und von Fr. 300.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2022 und von Fr. 18.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. März 2022, zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsgrund wurde im Zah- lungsbefehl angegeben: " 1. Treuhand- und Buchhaltungsdienstleistungen bis Dez. 2021 2. Verzugsschaden 3. Kosten" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 11. April 2022 zugestellt. Am 13. April 2022 erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 29. Juni 2022 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'300.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2022, sowie für einen Verzugsschaden in Höhe von Fr. 500.00. 2.2. Mit Eingabe vom 23. Juli 2022 (Postaufgabe) nahm die Beklagte zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung und beantragte die vollumfängliche Ab- weisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 2.3. Die Parteien hielten mit Replik vom 7. August 2022 bzw. Duplik vom 12. August 2022 (Postaufgabe) an ihren Anträgen fest. 2.4. Das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Ent- scheid vom 29. August 2022: " 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 3. September 2022 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 12. September 2022 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung der vor Vorinstanz ge- stellten Anträge. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 (Postaufgabe) beantragte die Beklagte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, im Vertrag vom 31. August 2021 (GB 2) werde zwar ein Honorar von Fr. 120.00 pro Arbeitsstunde vereinbart. Die Schuldaner- kennung könne sich auch aus mehreren zusammengesetzten Urkunden ergeben, die in ihrer Gesamtheit den bedingungslosen Willen der Schuld- nerin zur Zahlung einer bestimmten oder leicht bestimmbaren Summe auf- zeigen. Die Vereinbarung über die Höhe des geschuldeten Honorars für einen Auftrag vermöge diesen Anforderungen aber für sich allein nicht zu genügen. Erforderlich wäre zumindest die Auflistung des konkreten Stun- denaufwands. Die vom Kläger eingereichten Dokumente gäben jedoch kei- nen Aufschluss über den bei ihm in Stunden angefallenen Aufwand. Dar- über hinaus lägen diverse Mahnungen des kantonalen Steueramts vor, wo- mit die Beklagte glaubhaft geltend mache, der Vertrag sei durch den Kläger nicht bzw. nicht ordnungsgemäss erfüllt worden. Die vom Kläger einge- reichten Unterlagen (grösstenteils Lohnabrechnungen und Entwürfe diver- ser Steuererklärungen) würden nicht zum vollen Beweis genügen, dass der Kläger seinen Auftrag mängelfrei und rechtzeitig ausgeführt habe, weil ne- ben dem Erstellen der Unterlagen auch das Einreichen der Steuererklärung vereinbart worden sei. Das Rechtsöffnungsgesuch sei demnach auch aus diesem Grund abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 4). -4- 2.2. Der Kläger macht hiergegen mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Aufwand liesse sich anhand der Akten auf 9.5 Stunden für Lohnabrechnun- gen (= Fr. 1'140.00) und 1.9 Stunden für Buchungsbelege (= Fr. 228.00) schätzen. Weiter bestreitet der Kläger, dass gewisse Aufgaben nicht erle- digt worden seien. Der Kläger habe bei den Steuerämtern um entspre- chende Unterlagen gebeten. Diese und weitere Unterlagen würden dem Gericht noch zur Verfügung gestellt, sobald sie von den Steuerämtern er- hältlich gemacht worden seien. 3. 3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendun- gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt eine öffentliche oder private Urkunde, aus welcher der unmiss- verständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geld- summe zu zahlen (Urteile des Bundesgerichts 5A_50/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1, 5P.457/2001 vom 5. Februar 2002 E. 2a). Auch zweiseitige Verträge können grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung berechti- gen (BGE 145 III 20 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 3.1; STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I], N. 98 ff. zu Art. 82 SchKG). Die Schuldaner- kennung kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, so- fern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld be- tragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verwei- sen muss. Eine Bezugnahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willensäusserung gedeckt ist. Blosses Stillschweigen zu Dokumenten der Gegenseite kann nicht zu einer Schuldanerkennung füh- ren, auch nicht im Sinn einer zusammengesetzten Urkunde (BGE 139 III 297 E. 2.3.1, 136 III 627 E. 2 und 3.3, 132 III 480 E. 4.3). 3.2. Der Kläger legte mit seinem Gesuch den Vertrag vom 31. August 2021 (GB 2) als Rechtsöffnungstitel ins Recht, in dem ihn die Beklagte mit dem Füh- ren der Buchhaltung, Beratung und Ausführung von Steuer-, Finanz- und Versicherungsangelegenheiten beauftragte. Im Vertrag wurde vereinbart, dass der Kläger ein "Honorar pro Arbeitsstunde" erhält, und dass der Stun- denansatz "zurzeit" Fr. 120.00 beträgt. Wie die Vorinstanz grundsätzlich -5- zutreffend erkannte, reicht dies nicht, um die Vereinbarung als provisori- schen Rechtsöffnungstitel für das Honorar zu qualifizieren. Das Honorar ist vielmehr vom konkreten Stundenaufwand abhängig und lässt sich allein anhand des Vertrages nicht bestimmen. Die Vereinbarung stellt hinsichtlich des Honorars mithin keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Für den "Verzugsschaden" in Höhe von Fr. 500.00 findet sich im Ver- trag vom 31. August 2021 erst Recht keine Schuldanerkennung. Soweit die Vorinstanz weiter zu erwägen scheint, dass die Vereinbarung in Verbindung mit einer Auflistung des konkreten Aufwands in Stunden zwecks Nachvollziehung des eingeforderten Honorars zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde, so ist ihr – jedenfalls, soweit eine derar- tige Auflistung ohne ausdrücklichen Bezug auf die Zahlungspflicht gemäss Vertrag vom 31. August 2021 und ohne Unterschrift der Beklagten vorge- legt würde – nicht zu folgen. Der Vertrag vom 31. August 2021 kann nicht durch blosse, nachträglich vom Kläger erstellte Stundenabrechnung er- gänzt werden; ein Verweis auf weitere Dokumente wäre in der unterzeich- neten Urkunde (vorliegend im Vertrag vom 31. August 2021) vorzunehmen gewesen, und ein solcher wäre auch nur dann möglich gewesen, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden (d.h. der Beklagten) bekannt gewesen wäre. Dies ist vorliegend ausgeschlossen, da eine allfäl- lige Abrechnung offenkundig erst nach Vertragsabschluss hätte erstellt werden können, mithin nicht im beschriebenen Sinne darauf hätte verwie- sen werden können. Es wäre mit dem Begriff der "durch Unterschrift be- kräftigten Schuldanerkennung" unvereinbar, wenn es die Gläubigerin in der Hand hätte, mit von ihr einseitig ausgestellten Parteibehauptungen den In- halt einer so "zusammengesetzten Urkunde" und damit den Rechtsöff- nungstitel frei zu gestalten (BGE 132 III 480 E. 4.3). Folglich ist nicht von Belang, ob sich der angefallene (bzw. geschätzte) Stundenaufwand des Klägers und damit die Honorarforderung nachträglich plausibilisieren lässt, sodass auf die diesbezüglichen Vorbringen im Be- schwerdeverfahren nicht eingegangen werden muss. Ebenso kann offen- bleiben, ob seitens der Beklagten glaubhafte Einwendungen gegen die ge- forderte Vergütung gemacht wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass neue Behauptungen und Tatsachen im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), auf solche folglich ohnehin nicht hätte eingegangen werden können. 4. Mangels Rechtsöffnungstitel wurde demnach zu Recht keine provisorische Rechtsöffnung erteilt und ist die Beschwerde abzuweisen. -6- 5. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 375.00 fest- gesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte beantragte keine Parteientschädigung und Gründe für die ausnahmsweise Zusprechung einer Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO wären ohnehin nicht ersichtlich. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Kläger auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'800.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 9. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser