1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. August 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für die Parteikosten mit Wirkung ab 1. Juni 2022 und für die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 650.00 bewilligt. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] - 12 -