5.1. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin hat die unentgeltliche Rechtspflege für mutmasslich anfallende Prozesskosten von Fr. 15'000.00 beantragt. Nachdem ihr die - 10 - unentgeltliche Rechtspflege für die mutmasslich anfallenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 650.00 gewährt wird, ist ihr Obsiegen von derart untergeordneter Bedeutung, dass es sich rechtfertigt, ihr die Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen. Ihre Parteikosten hat die Gesuchstellerin selber zu tragen.